Ich habe mich vor kurzem wieder mit den Kampfregeln auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass man die Regeln auf S. 160 im GRW so interpretieren kann, dass die Bewegungshandlung zum Aufstehen keinen Gelegenheitsangriff provoziert.
Ich gehe dabei von folgender Logik aus:
1. Bewegungshandlungen lösen explizit unter zwei Bedingungen einen Gelegenheitsangriff aus
a) Wenn man sich aus der Nahkampfdistanz eines Gegners herausbewegen möchte.
b) Wenn man sich an einem für den Nahkampf bewaffneten Gegner vorbeibewegen will.
2. Ein Bewegungshandlung, um sich in Nahkampfdistanz zu begeben und dort zu verbleiben, löst KEINEN Gelegenheitsangriff aus.
Da man sich beim Aufstehen nicht aus der Nahkampfdistanz bewegt oder versucht an den Gegner vorbeizukommen, sondern innerhalb der Nahkampfdistanz bleibt, behaupte ich, dass die Bewegungshandlung Aufstehen keinen Gelegenheitsangriff provoziert.
Gegenargument: Der Beginn jeder kontinuierliche Handlungen, wenn nicht explizt anders angegeben, lösen Gelegenheitsangriffe aus.
Antwort: Aufstehen fällt unter Punkt 2 der Ausnahme für Gelegenheitsangriff: Eine Bewegungshandlung, die innerhalb der Nahkampfreichweite des Gegners endet und dort auch verbleibt.
Anmerkung: Es ist natürlich nur eine Interpretation des Regeltextes. Wenn ich einen wichtigen Punkt übersehen habe, korrigiert mich bitte.