Werte Forumleser, ich möchte ein Spiel mit euch spielen...
... Okay, lassen wir die Saw-Witze.
Folgende Idee für diesen Thread: Es soll geprüft werden, wie bei einer Belagerung die verschiedenen Zauber aus dem GRW zum Einsatz kommen können und welche Gegenmassnahmen es gegen diese gibt.
Dies soll ungefähr so funktionieren: Ich werde als erster einen Zauber zum Angriff in den Raum werfen. Dann kann der nächste erstmal eine Gegenmassnahme vorschlagen und dann einen anderen Zauber zum Angriff nennen.
Zusätzlich zum Zauber dürfen auch die Umstände genannt werden unter denen man den Zauber, am günstigen sieht.
Es geht nicht darum herauszufinden, ob man nun die Burg erobern kann oder nicht, sondern nur ein wenig Gefühl für das Wechselspiel zwischen den Zaubern zu entwickeln.
Achtung, bitte verlegt jede Art von Regeldiskussion zu einem bestimmten Zauber-Gegenzauber in einen passenden bestehenden oder neuen Thread. Bitte unterbrecht nicht die Kette!
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Ich fange an mit Felszerstörung von GRW, S. 228:
Schulen: Fels 5
Typus: Schaden
Schwierigkeit: 30
Kosten: 20V5
Zauberdauer: 20 Ticks
Reichweite: 25 m
Wirkung: Erde und Fels im Umkreis sowie
alle daraus bestehenden Konstruktionen
oder Wesen erleiden 75 Punkte Schaden.
Wirkungsbereich: 10 m
Erfolgsgrade:
• Auslösezeit, Erschöpfter Fokus, Reichweite,
Verstärken (s. u.), Verzehrter Fokus,
Wirkungsbereich
• 2 EG (Kosten +5V5): Der Schaden erhöht
sich auf 100 Punkte.
Der Zauber wird entweder in einem Versteck oder unter geeigneter Deckung 25 Meter vor einem Punkt der Burgmauer gezaubert, der für die Truppen zugänglich ist. Der Zauber kann Mauer und Gestein in einer Kugel von fast 4200 Kubikmeter betreffen. Ein Stück Steinmauer hat laut GRW S. 179 eine Haltbarkeit 25, macht 75 "Lebenspunkte" insgesamt. Es dürften bis zu 100 Einheiten von dem Zauber betroffen sein, die jeweils (so verstehe ich den Zauber) 75 Punkte Schaden erleiden. Selbst wenn man die Härte davon abzieht, reicht der Schaden aus, damit die Wand dann als "demoliert" gilt, d.h. man kann sie noch aufbauen, sie erfüllt aber nicht mehr ihren Zweck, also man kann durch sie hindurch (vgl. GRW, S. 180).